Den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern obliegt die eigenständige Führung und Erledigung der Verfahren über Beschwerden in landesgesetzlich festgelegten Angelegenheiten und die Mitarbeit bei den ihnen nach der Geschäftsverteilung zugeordneten Richterinnen und Richtern. Sie sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben an die Weisungen der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin beziehungsweise des zuständigen Richters gebunden. Die Dienstaufsicht über die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger übt der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien aus. Gegen ihre Entscheidungen kann Vorstellung binnen zwei Wochen an die zuständige Richterin / den zuständigen Richter erhoben werden.
Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger werden von der Wiener Landesregierung ernannt, wenn sie die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit besitzen: