Kompetenzen und Zuständigkeiten - Verwaltungsgericht Wien
Das Verwaltungsgericht erkennt über
Bescheid-, und Maßnahmenbeschwerden. Weiters hat das Verwaltungsgericht im Falle der Untätigkeit einer
Verwaltungsbehörde ("Verletzung der Entscheidungspflicht") über
Säumnisbeschwerden zu erkennen. Zudem können sich für das Verwaltungsgericht
durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten zur Entscheidung ergeben:
für schlicht-hoheitliches Handeln, in Vergabeangelegenheiten und
Dienstrechtsstreitigkeiten.
Das
Verwaltungsgericht Wien prüft die in Beschwerde gezogenen Entscheidungen
beziehungsweise Handlungen der Verwaltungsbehörden auf ihre
"Rechtswidrigkeit" hin. Das heißt etwa in Bezug auf die häufigsten
Fälle der Bescheidbeschwerden, dass das Verwaltungsgericht zu prüfen hat, ob -
im Rahmen des vorgegebenen Prüfumfanges - all jene Vorschriften, die dem
Bescheid zugrunde liegen, eingehalten wurden.
Die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien ergehen grundsätzlich "in der
Sache selbst" und werden im Namen der Republik verkündet sowie
ausgefertigt.
Sachliche Zuständigkeit
Das
Verwaltungsgericht Wien ist ein Landesverwaltungsgericht und als solches für
alle Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit des
Bundesfinanzgerichtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes fallen. Weiters ist
die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien von der Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte ("Justiz") abzugrenzen: Das Verwaltungsgericht
Wien ist etwa nicht zuständig, wenn der Gesetzgeber einen Instanzenzug von
einer Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte eingerichtet hat.
Das
Verwaltungsgericht Wien ist daher "der Sache nach" für folgende
Beschwerdeangelegenheiten zuständig:
- Für Angelegenheiten der
mittelbaren Bundesverwaltung wie zum Beispiel: Angelegenheiten des
Niederlassungs- und Aufenthaltsrechtes, des Gewerberechtes, des
Kraftfahrrechtes, des Führerscheinrechtes usw.
- Für Angelegenheiten, die
weder in unmittelbarer noch mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden
wie zum Beispiel: Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung, des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde (z.B. Angelegenheiten des Veranstaltungswesens,
Vorschreibung der Abschleppkosten nach der StVO et cetera) und eines
sonstigen Selbstverwaltungskörpers (z.B. Ärztekammer für Wien) oder wenn
aufgrund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der
Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B.
Landwirtschaftskammer) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind.
- Für den Vollziehungsbereich
des Landes Wien wie zum Beispiel: Angelegenheiten des Baurechtes, des
Staatsbürgerschaftsrechtes, des Dienst- und Disziplinarrechtes der Wiener
Gemeindebediensteten, des Vergaberechtes des Landes respektive der
Gemeinde Wien usw.
- Wenn
"nichtstaatliche" Organe (z.B. Organe der Gemeinde oder der
sonstigen Selbstverwaltung im übertragenen Wirkungsbereich;
Körperschaften, Stiftungen, Fonds, Anstalten öffentlichen Rechts sowie
Beliehene) in mittelbarer Bundesverwaltung oder in der Landesverwaltung
eingebunden werden.
Örtliche Zuständigkeit
Bei
Bescheidbeschwerden und bei Geltendmachung der diesbezüglichen
Entscheidungspflicht richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den
Bestimmungen der § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 1, Z 2 und Z 3 AVG:
- bei unbeweglichem Gut: wenn
das Gut in Wien liegt,
- bei dem Betrieb eines Unternehmens oder sonstigen dauernden Tätigkeit: wenn das Unternehmen oder die sonstige dauerende Tätigkeit in Wien betrieben oder ausgeübt wird oder werden soll,
- in sonstigen Sachen: wenn der
Hauptwohnsitz bzw. Sitz/Aufenthalt der Beteiligten in Wien ist.
In
Verwaltungsstrafsachen ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig, wenn der Sitz
der Behörde, die den Strafbescheid erlassen beziehungsweise nicht erlassen hat,
in Wien ist.
Bei
Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerden) ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig,
wenn diese Akte in Wien ausgeübt wurden beziehungsweise mit ihrer Ausübung in
Wien begonnen wurde (§ 3 Abs 2 Z 2 VwGVG).
Darüber
hinaus ist das Verwaltungsgericht Wien in all jenen Fällen zuständig, in denen
sich die Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 VwGVG nicht bestimmen lässt,
sofern die Rechtssache in die sachliche Zuständigkeit eines anderen
Landesverwaltungsgerichtes fällt.