Verwaltungsgericht Wien

Verfahrenshilfe - Verwaltungsgericht Wien


Verfahrenshilfe Antrag - Administrativverfahren (202.3 KB) Verfahrenshilfe Antrag - Verwaltungsstrafverfahren (198.3 KB)


Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG 

Eine Rechtschutzsuchende beziehungsweise ein Rechtschutzsuchender, die/der so ein geringes Einkommen oder Vermögen hat, dass er außerstande ist, die Kosten der Führung des Beschwerdeverfahrens ohne Beeinträchtigung des für sich und ihre/seine Familie notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kann einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stellen. 


Formale Voraussetzungen: 

Form der Antragstellung:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

  • ist schriftlich zu stellen und
  • hat die Rechtssache genau zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
  • Außerdem ist diesem ein nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis anzuschließen, in dem Angaben über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse, bestehender finanzieller Belastungen und Unterhaltspflichten zu machen sind. Dieses ist, soweit zumutbar, durch entsprechende Belege zu ergänzen.

Frist zur Antragstellung:

Ab welchem Zeitpunkt der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt werden kann, hängt von der Art des Beschwerdeverfahrens ab:

  • Bei einer Bescheidbeschwerde kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides (das ist der Zeitpunkt der Zustellung oder jener der mündlichen Verkündung),
  • bei einer Maßnahmenbeschwerde kann der Antrag ab Kenntnis von diesem Akt und
  • im Fall einer Säumnisbeschwerde kann der Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden.

Grundsätzlich kann der Antrag in jedem Stadium des Verfahrens sowie in Verfahren betreffend Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.

Anträge, die nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder der Frist zur Behebung eines Mangels der Eingabe gestellt werden, sind als unzulässig, da verspätet, zurückzuweisen.

Einbringungsort:

Der Antrag samt Vermögensbekenntnis ist bis zur Vorlage der Beschwerde durch die Verwaltungsbehörde an das Verwaltungsgericht Wien bei der Verwaltungsbehörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht Wien bei der Verwaltungsbehörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht Wien gestellt.

Bei Maßnahmenbeschwerden ist der Antrag stets direkt beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.

Die Einbringung kann elektronisch, postalisch als auch persönlich erfolgen.


Zu entrichtende Gebühren für Verfahrenshilfeanträge:

Verfahrenshilfeanträge  und ihre Beilagen sind in Verwaltungsstrafverfahren von der Entrichtung der Eingabe- und Beilagengebühr nach dem Gebührengesetz befreit.

Die Gebühr für Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Administrativverfahren beträgt 15 Euro.

 

Entscheidung durch das Verwaltungsgericht: 

Inhaltliche Voraussetzungen:

Das Verwaltungsgericht Wien setzt sich mit den Voraussetzungen und den Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe auseinander und spricht gegebenenfalls die Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang mit Beschluss zu.  

Dabei überprüft das Verwaltungsgericht Wien den Antrag dahingehend, ob

  • die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (Verfahrenshilfebedürftigtkeit),
  • inwieweit Artikel 6 Abs. 1 EMRK oder Artikel 47 GRC Verfahrenshilfe gebieten (Recht auf ein faires Verfahren, Recht auf Zugang zum Gericht) und
  • ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (Verfahrenshilfewürdigkeit).  

Umfang der Gewährung:

Nach der Lage des Einzelfalls kann die Verfahrenshilfe folgende Begünstigungen umfassen:

  • die Befreiung von Stempel- und Eingabegebühren,
  • die Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Administrativverfahren,
  • von den Kosten für Amtshandlungen außerhalb des Gerichts,
  • von den Gebühren für Dolmetscher und Sachverständigen sowie
  • die (amtswegige) Beigebung einer Rechtsanwältin beziehungsweise eines Rechtsanwaltes, dessen Kosten der Antragsteller nicht zu tragen hat.

Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe umfasst jedoch die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr in der Höhe von Euro 30,-- nur dann, wenn der Antrag auf Verfahrenshilfe vor beziehungsweise spätestens mit Einbringung der Beschwerde gestellt wurde. 

Auswirkung auf die Beschwerdefrist:

Wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb offener Beschwerdefrist beantragt, so beginnt die vierwöchige Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung der Verteidigern beziehungsweise des Verteidigers und des anzufechtenden Bescheides an die Rechtsanwältin beziehungsweise den Rechtsanwalt neu zu laufen. 

Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller neu zu laufen. 


Beigabe einer Verfahrenshilfeverteidigerin beziehungsweise eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG 

Ferner kann einer/einem Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien unter erleichterten Bedingungen auf Antrag eine Verfahrenshilfeverteidigerin beziehungsweise ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden. 

Inhaltlich setzt die Bewilligung des Antrags voraus, dass die/der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, die Beigabe hat im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich und auf Grund Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 3 litera c EMRK oder des Artikel 47 GRC geboten zu sein. 

In Abweichung zu einem Antrag im Administrativverfahren nach § 8a VwGVG, kann ein Antrag im Verwaltungsstrafverfahren nach § 40 VwGVG auch mündlich gestellt werden und die Beibringung eines Vermögensverzeichnisses stellt keine Zulässigkeitsvoraussetzung dar. Dennoch sei auf die Mitwirkungspflicht des Antragstellers betreffend Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hingewiesen.