Verfahrenshilfe Antrag - Administrativverfahren (202.3 KB) Verfahrenshilfe Antrag - Verwaltungsstrafverfahren (198.3 KB)
Eine Rechtschutzsuchende beziehungsweise ein Rechtschutzsuchender, die/der so ein geringes Einkommen oder Vermögen hat, dass er außerstande ist, die Kosten der Führung des Beschwerdeverfahrens ohne Beeinträchtigung des für sich und ihre/seine Familie notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kann einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stellen.
Form der Antragstellung:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Frist zur Antragstellung:
Ab welchem Zeitpunkt der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt werden kann, hängt von der Art des Beschwerdeverfahrens ab:
Grundsätzlich kann der Antrag in jedem Stadium des Verfahrens sowie in Verfahren betreffend Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.
Anträge, die nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder der Frist zur Behebung eines Mangels der Eingabe gestellt werden, sind als unzulässig, da verspätet, zurückzuweisen.
Einbringungsort:
Der Antrag samt Vermögensbekenntnis ist bis zur Vorlage der Beschwerde durch die Verwaltungsbehörde an das Verwaltungsgericht Wien bei der Verwaltungsbehörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht Wien bei der Verwaltungsbehörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht Wien gestellt.
Bei Maßnahmenbeschwerden ist der Antrag stets direkt beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.
Die Einbringung kann elektronisch, postalisch als auch persönlich erfolgen.
Zu entrichtende Gebühren für Verfahrenshilfeanträge:
Verfahrenshilfeanträge und ihre Beilagen sind in Verwaltungsstrafverfahren von der Entrichtung der Eingabe- und Beilagengebühr nach dem Gebührengesetz befreit.
Die Gebühr für Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Administrativverfahren beträgt 15 Euro.
Inhaltliche Voraussetzungen:
Das Verwaltungsgericht Wien setzt sich mit den Voraussetzungen und den Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe auseinander und spricht gegebenenfalls die Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang mit Beschluss zu.
Dabei überprüft das Verwaltungsgericht Wien den Antrag dahingehend, ob
Umfang der Gewährung:
Nach der Lage des Einzelfalls kann die Verfahrenshilfe folgende Begünstigungen umfassen:
Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe umfasst jedoch die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr in der Höhe von Euro 30,-- nur dann, wenn der Antrag auf Verfahrenshilfe vor beziehungsweise spätestens mit Einbringung der Beschwerde gestellt wurde.
Auswirkung auf die Beschwerdefrist:
Wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb offener Beschwerdefrist beantragt, so beginnt die vierwöchige Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung der Verteidigern beziehungsweise des Verteidigers und des anzufechtenden Bescheides an die Rechtsanwältin beziehungsweise den Rechtsanwalt neu zu laufen.
Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller neu zu laufen.
Ferner kann einer/einem Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien unter erleichterten Bedingungen auf Antrag eine Verfahrenshilfeverteidigerin beziehungsweise ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden.
Inhaltlich setzt die Bewilligung des Antrags voraus, dass die/der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, die Beigabe hat im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich und auf Grund Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 3 litera c EMRK oder des Artikel 47 GRC geboten zu sein.
In Abweichung zu einem Antrag im Administrativverfahren nach § 8a VwGVG, kann ein Antrag im Verwaltungsstrafverfahren nach § 40 VwGVG auch mündlich gestellt werden und die Beibringung eines Vermögensverzeichnisses stellt keine Zulässigkeitsvoraussetzung dar. Dennoch sei auf die Mitwirkungspflicht des Antragstellers betreffend Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hingewiesen.