Verwaltungsgericht Wien

Vergaberecht - Verwaltungsgericht Wien

Das Verwaltungsgericht ist auf Antrag zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2020 - WVRG 2020 zuständig. Die Anträge sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.

Bekanntmachungen gemäß § 21 WVRG 2020

Verlust der Parteistellung im Nichtigerklärungsverfahren - Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen beziehungsweise Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens.

Sie verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen 10 Tagen (§ 22 Abs. 3 WVRG 2020) ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.

Davon ausgenommen sind Bieterinnen und Bieter, die in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommen sind. Sie können ihre Parteistellung nicht verlieren.

Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

Hinweis: Die Bezeichnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle, des betroffenen Vergabeverfahrens, sowie der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung basieren auf den Angaben der Antragstellerin bzw. des Antragstellers (§ 21 Abs. 3 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2020 - WVRG 2020).


Gebühren