Gemäß § 14 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2020 (WVRG 2020) sind für Anträge an das Verwaltungsgericht Wien (Nichtigerklärung, Feststellung, einstweilige Verfügung) Pauschalgebühren zu entrichten. Die Pauschalgebühren sind mit der Antragstellung beizubringen.
Zahlungsarten
Zahlschein, Überweisung, Barzahlung/Bankomat/Kreditkarte bei allen Stadtkassen der Stadt Wien
Zahlungsort
Alle Bankinstitute (inklusive Online-Banking) und alle Stadtkassen der Stadt Wien
Folgende Angaben sind bei jeder Zahlung verpflichtend anzuführen
Mit der Antragstellung bzw. nach erfolgter Zahlung ist der Zahlungsbeleg (z.B. Einzahlungsbeleg der Stadtkasse, Buchungszeile im Kontoauszug) unverzüglich an das Verwaltungsgericht Wien zu übermitteln. Als Zahlungsnachweis bei Zahlscheinzahlung und Online-Banking gilt nur die Buchungszeile im Kontoauszug.
Hinweis: Wird ein Antrag gemäß §§ 18, 25
oder 28 Abs. 1 und 2 WVRG 2020 trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß
vergebührt, ist der Antrag unzulässig (§§ 20 Abs. 2 Z 3, 25 Abs. 7, 29 Abs. 5 WVRG 2020).
Gebühren, die je nach Art des durchgeführten Vergabeverfahrens zu entrichten sind
Anträge gemäß § 25 WVRG 2020 (einstweilige Verfügungen)
Für Anträge gemäß § 25 beträgt die Gebühr die Hälfte des ausgewiesenen Gebührensatzes (§ 14 Abs. 4 WVRG 2020).
Folgeverfahren
Hat dieselbe Antragsstellerin oder derselbe Antragsteller das Verwaltungsgericht Wien im selben Vergabeverfahren bereits einmal mit einem Antrag auf Nichtigerklärung oder auf Feststellung befasst, so beträgt die Gebühr jedes folgenden Antrages auf Nichtigerklärung oder auf Feststellung 80 Prozent des festgesetzten Gebührensatzes (§ 14 Abs. 5 WVRG 2020).
Los
Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so ist lediglich die Pauschalgebühr entsprechend dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses zu entrichten.Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrererLose, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr nach dem geschätzten Gesamtwert bzw. dem Gesamtwert der angefochtenen Lose (§ 14 Abs. 6 WVRG 2020).