Das Verwaltungsgericht Wien ist weder zur Entgegennahme von zu begleichenden Geldstrafen noch zur Eintreibung solcher zuständig. Im Falle einer rechtskräftigen Verhängung einer Geldstrafe wenden Sie sich bitte an die Verwaltungsbehörde (die Kontaktdaten finden Sie am angefochtenen Straferkenntnis), welche die Strafe verhängt hat!
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen (§ 54b Abs. 1 VStG). Die Vollstreckung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (§ 3 VVG). Die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörden legt § 1 VVG fest – bezogen auf Wien kann dies der Magistrat (§ 1 Abs. 1 VVG) oder die Landespolizeidirektion (§ 1 Abs. 2 VVG) sein.
Auch für Ansuchen auf Aufschub oder um Ratenzahlung ist das Verwaltungsgericht Wien nicht zuständig. Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Vollstreckungsbehörde (§ 1 VVG) auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen (§ 54b Abs. 3 VStG).
Folgende Zahlungsmöglichkeiten stehen zur Auswahl:
• Einzahlungen über das Internet-Banking-System
• Einzahlungen über mobile Banking-Systeme (Smartphones) durch Einlesen des QR-Codes
• Einlesen des QR-Codes an Banking-Terminals der Bankinstitute
• Fotoüberweisung oder ähnliche Funktionen
• SEPA-Lastschriftverfahren
(für bestimmte Forderungen)
Vorgedruckte Zahlungsanweisungen (vormals Erlagscheine) werden nicht mehr ausgestellt.