Wo ist die Beschwerde einzubringen?
Beschwerden, Anträge, Gesuche und sonstige Mitteilungen sind grundsätzlich bei der belangten Behörde einzubringen. Mit der Vorlage der Verwaltungsakte an das Verwaltungsgericht Wien hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
Für Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gilt, dass diese unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen sind.
Die Frist für die Einbringung einer Bescheidbeschwerde beträgt vier Wochen, für die Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde sechs Wochen. Im Falle der Untätigkeit einer Behörde kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Gesetzlich kann auch eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen werden.
Es ist gesetzlich zwingend vorgesehen, dass
Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren sind von maßgeblicher Bedeutung, weil diese Angaben den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes Wien bestimmen.
Die
rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht
Wien hat aufschiebende Wirkung. Damit wird sowohl die Rechtskraft und ihre
Wirkungen als auch die Vollstreckbarkeit aufgeschoben. Die aufschiebende
Wirkung des Bescheides kann durch die Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach
Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien
der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher
Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid
aufzunehmen. Über die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid hat das
Verwaltungsgericht Wien unverzüglich zu entscheiden. Es steht dem
Verwaltungsgericht Wien damit zu, diese behördliche Anordnung abzuändern oder
aufzuheben.
In Verwaltungsstrafsachen kann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen werden (§ 41 VwGVG).
Darüber hinaus bestehen verfahrensrechtliche Sonderregelungen für Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten der Gemeinde Wien nach der Dienstordnung 1994, sowie für Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers nach dem Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2020.