Unter
Verifizierung im Sinne des § 20 E-GovG ist die Bestätigung zu verstehen, dass
die als Ausdruck vorliegende Erledigung des Gerichts von diesem stammt. Die zu
prüfende Erledigung muss dafür dem Gericht zur Gänze vorliegen, wobei ein
Abbild ausreicht.
Zur
Verifizierung können Sie das Dokument - bitte zur Gänze - an das
Verwaltungsgericht wie folgt übermitteln:
elektronisch
per E-Mail (mit gescanntem Dokument als Anlage)
per Fax
postalisch (Original oder Kopie als Anlage)
persönlich
Kontaktdaten finden Sie unter www.verwaltungsgericht.wien.gv.at