Verwaltungsgericht Wien

Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48 - Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark - Vergabeverfahren "MA 48 - VEAI-1232306-2024 - Winterliche Betreuung von Gehsteigen, Radwegen, Stiegenanlagen, Märkten und sonstigen Flächen in Wien 2025-2026 (2033), Lose 1, 4, 7 und 10"

  • Geschäftszahl:  VGW-123/095/9549/2025
  • Vergabeverfahren: MA 48 - VEAI-1232306-2024 - Winterliche Betreuung von Gehsteigen, Radwegen, Stiegenanlagen, Märkten und sonstigen Flächen in Wien 2025-2026 (2033), Lose 1, 4, 7 und 10
  • Auftraggeberin bzw. Auftraggeber:  Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48 - Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark
  • Bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung:  Nichtigerklärung der Ausscheidenentscheidung vom 20.06.2025
  • Datum der Bekanntmachung:  26.06.2025



Verlust der Parteistellung im Nichtigerklärungsverfahren - Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen beziehungsweise Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens.

Sie verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen 10 Tagen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.

Davon ausgenommen sind Bieterinnen und Bieter, die in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommen sind. Sie können ihre Parteistellung nicht verlieren.

Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.


Hinweis: Die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens, der Auftraggeberin beziehungsweise des Auftraggebers sowie die bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung basieren auf den Angaben der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers (§ 25 Abs. 3 § 21 Abs. 3 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2020 - WVRG 2020).