Verwaltungsgericht Wien

Fonds Kuratorium Wiener Pensionisten-Wohnhäuser - Häuser zum Leben „Entsorgung von Fett- und Stärkeabscheiderinhalten“ GZ „2025NEE02“ des Fonds Kuratorium Wiener Pensionisten-Wohnhäuser – Häuser zum Leben – „Bekanntgabe beabsichtigter Abschluss der Rahmenvereinbarung“ vom 12.12.2025 (Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll)

  • Geschäftszahl:  VGW-123/074/19668/2025
  • Vergabeverfahren:   „Entsorgung von Fett- und Stärkeabscheiderinhalten“ GZ „2025NEE02“ des Fonds Kuratorium Wiener Pensionisten-Wohnhäuser – Häuser zum Leben – „Bekanntgabe beabsichtigter Abschluss der Rahmenvereinbarung“ vom 12.12.2025 (Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll)
  • Auftraggeberin bzw. Auftraggeber: Fonds Kuratorium Wiener Pensionisten-Wohnhäuser - Häuser zum Leben  
  • Bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung:  Bekanntgabe beabsichtigter Abschluss der Rahmenvereinbarung
  • Datum der Bekanntmachung:  22.12.2025



Verlust der Parteistellung im Nichtigerklärungsverfahren - Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen beziehungsweise Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens.

Sie verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen 10 Tagen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.

Davon ausgenommen sind Bieterinnen und Bieter, die in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommen sind. Sie können ihre Parteistellung nicht verlieren.

Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.


Hinweis: Die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens, der Auftraggeberin beziehungsweise des Auftraggebers sowie die bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung basieren auf den Angaben der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers (§ 25 Abs. 3 § 21 Abs. 3 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2020 - WVRG 2020).