Verwaltungsgericht Wien

Rechtsmittel

Rechtsmittel gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien

Gegen ein Erkenntnis und einen Beschluss einer Landesrechtspflegerin oder eines Landesrechtspflegers des Verwaltungsgerichtes Wien kann eine Vorstellung an die zuständige Richterin oder den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtes Wien erhoben werden. Die Vorstellung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.

Gegen ein Erkenntnis und grundsätzlich auch gegen einen Beschluss einer Richterin oder eines Richters des Verwaltungsgerichtes Wien kann eine ordentliche Revision - soweit diese im Erkenntnis oder Beschluss zugelassen wurde - oder ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Revision ist innerhalb von 6 Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin beziehungsweise einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Revision ist eine Eingabengebühr von EUR 240,-- beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen.

Weiters kann zusätzlich oder wahlweise zur Revision eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese ist durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin beziehungsweise einen bevollmächtigten Rechtsanwalt innerhalb von 6 Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für diese Beschwerde ist eine Eingabengebühr von EUR 240,-- beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu entrichten.


Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei mündlicher Verkündung von Entscheidungen:

Besonderes gilt bei der mündlichen Verkündung von Erkenntnissen oder Beschlüssen: In diesem Fall hängt die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof davon ab, dass zumindest eine Partei rechtzeitig eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses beantragt hat. Rechtzeitig ist ein Antrag dann, wenn er binnen zwei Wochen nach Ausfolgung beziehungsweise Zustellung der in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Niederschrift gestellt wird. Wird eine Ausfertigung nicht fristgerecht beantragt, so kann das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gekürzt ausfertigen.


Rechtsmittelverzicht: 

Jede Partei hat die Möglichkeit unter Einhaltung der gesetzlichen Formerfordernisse auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Dieser hat ausdrücklich zu erfolgen und ist im Falle des Verzichts auf die Revision dem Verwaltungsgericht Wien, bei einem Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Wien, danach direkt beim Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären.

Ein Verzicht auf die Rechtsmittel hat nicht nur die Unzulässigkeit ihrer Erhebung zur Folge, sondern ermächtigt das Verwaltungsgericht Wien darüber hinaus, sein Erkenntnis oder seinen Beschluss gekürzt auszufertigen.“