Vorabentscheidungsersuchen betreffend Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG: Das Verwaltungsgericht Wien ersucht um Klärung der Frage zur Auslegung des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG bzw. zu den sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, welche die Anwendung arzneimittelrechtlicher gemeinschaftlicher Normen bevorrangen, und Abklärung, ob bzw. in welchem Umfang die Behörde auch lebensmittelrechtliche gemeinschaftliche Normen zu vollziehen hat.
VGW-101/042/5707/2024/E-3 u.a. vom 15.06.2024