Verwaltungsgericht Wien

Normprüfungsanträge 2024

Anfechtung des § 46 Abs. 4, des § 46 Abs. 6 und des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien: Das Verwaltungsgericht Wien legt § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien dahingehend aus, dass diese Bestimmung nicht normiert, dass in Angelegenheiten der Vollziehung von Agenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ die Fertigung „Für den Abteilungsleiter“ zu verwenden ist. Bei Anordnung der exakt gleichen Fertigungsklausel, welche auch im § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien normiert ist, hätte im § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nicht das Wort „sinngemäß“ aufgenommen werden dürfen.
VGW-107/042/36/2023-15 vom 04.04.2024

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VfGH v. 16.09.2024, V 32/2024; Abweisung



Anfechtung einer Wortfolge in § 43 Abs. 9 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020:
Das Verwaltungsgericht Wien hegt Bedenken gegen die Wortfolge der angefochtenen Bestimmung dahingehend, dass es von den Zufälligkeiten des Einzelfalles abhängt, ob die Strafe des Verfalls in der gebotenen Relation zum Grad des Verschuldens, dem verursachten Schaden und zur Höhe des Wertes den Gegenstand einer strafbaren Handlung bildenden Ware steht. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher der Auffassung, dass die Bestimmung im angefochtenen Umfang wegen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot verfassungswidrig ist.
VGW-001/010/1369/2024-8 v. 02.04.2024

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VfGH v. 28.11.2024, G 53/2024; Zurück- und Abweisung



Anfechtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14.10.1996, MA46 V19 886/96: Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung unter Verletzung der Verpflichtung, aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nachvollziehbar darzulegen, erlassen worden und daher gesetzwidrig ist.
VGW-031/105/551/2023-27 vom 05.03.2024

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Anfechtung des § 32 Epidemiegesetz und der EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl. II Nr. 329/2020, in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2022: Das Verwaltungsgericht hegt Bedenken gegen § 32 Epidemiegesetz sowie gegen die EpiG-Berechnungsverordnung. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass § 32 leg.cit. und die Berechnungsansätze der EpiG-Berechnungsverordnung unsachlich, gesetz- und verfassungswidrig sind.
VGW-109/007/12813/2023-14 vom 09.01.2024

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VGW-109/007/15969/2023-9 vom 21.02.2024

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Anfechtung von Bestimmungen des Rechtsschutzregulativ der Arbeiterkammer Wien: Die Bedenken des Verwaltungsgerichts Wien gegen die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen des Rechtsschutzregulativs beziehen sich – zusammengefasst – darauf, dass im Rechtsschutzregulativ die Entscheidungsbefugnis über einen Rechtsschutzantrag entgegen § 56 Abs. 1 Z 1 AKG nicht dem Präsidenten und auch nicht einem in § 46 AKG genannten Organ der Arbeiterkammer oder dem Kammerbüro zugewiesen wird, sowie, dass im Rechtsschutzregulativ ein kammerinterner Rechtszug über einen Rechtsschutzantrag eingerichtet wird, den das Arbeiterkammergesetz nicht vorsieht.
VGW-101/050/6598/2023-30 v. 05.01.2024

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VfGH v. 26.06.2024, V 365/2023, V 2/2024; Zurückweisung