Verwaltungsgericht Wien

251: Innere Verwaltung 2016

Innere Verwaltung: § 89a StVO; Auferlegung der Kosten für das händische Versetzen eines den Straßenverkehr beeinträchtigenden PKW; weder ein Verschulden der Lenkerin noch die Übertretung einer straßenpolizeilichen Vorschrift sind für die Erfüllung des Tatbestands erforderlich; Wahl des notwendigen Mittels zur Entfernung des Hindernisses
VGW-251/016/13118/2016/VOR vom 12.12.2016

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Innere Verwaltung: Antrag auf Namensänderung, zulässige Wahl eines Familiennamens, welcher von den Vorfahren des Antragstellers in Österreich verwendet wurde, selbst wenn sich im Zeitpunkt der gewünschten Antragstellung dieser Name als Familienname in Österreich nicht nachweisen lässt.
VGW-251/038/13456/2016/E vom 15.11.2016

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Innere Verwaltung: Vollstreckungsverfahren, Beschwerde gegen eine Ersatzvornahme
VGW-251/019/1776/2016/VOR vom 03.03.2016

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