Wohnbeihilfe: Zur Frage woraus der anrechenbare Wohnungsaufwand im Sinne des § 8 Abs. 1 erster Satz WrWbG besteht.
VGW-241/107/15904/2024/VOR v. 05.05.2025
Wohnbeihilfe: Zur Frage, ob für die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Einbringung ihres Antrages erkennbar war, dass die Vorlage eines Scheidungsvergleiches aus dem Jahr 2008, der bei früheren Antragstellungen zum Nachweis ihres Einkommens nie benötigt wurde, nunmehr eine für einen inhaltlichen Abspruch über den Wohnbeihilfeantrag unabdingbare Antragsvoraussetzung darstellt.
VGW-241/051/2837/2025/VOR v. 14.04.2025