Verwaltungsgericht Wien

151: Einwanderungsrecht und Fremdenwesen 2026

Einwanderungsrecht und Fremdenwesen: Ein bereits weggefallenes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des drittstaats­ange­hörigen geschiedenen Ehegatten wird durch nachfolgende Änderungen der tat­sächlichen Verhältnisse nicht neuerlich begründet.
VGW-151/082/5184/2026 v. 16.04.2026

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Einwanderungsrecht und Fremdenwesen: Nach der dargelegten Systematik erscheint entgegen dem Beschwerdevorbringen bei unzureichender Richtigstellung eines im Verlängerungsverfahren gestellten, jedoch iSd § 23 Abs. 1 NAG offenkundig verfehlten und daher gar nicht inhaltlich zu prüfenden Zweckänderungsantrags von Behördenseite kein Anlass ersichtlich, anstelle der gemäß § 13 Abs. 3 AVG gebotenen Zurückweisung eine inhaltliche Abweisung iSd § 24 Abs. 4 NAG auszusprechen, um dem Antragsteller in einem „parallelen“ Verlängerungsverfahren (gerichtet auf denselben Titel/Zweck wie das von der Behörde durchgeführte Verbesserungsverfahren) quasi eine „zweite Chance“ einzuräumen.
VGW-151/079/1061/2024 v. 28.02.2026

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Verfahrensrecht: Zur Frage, ob die Tochter der Bescheidadressatin im Sinn des § 10 AVG als Vertreterin aufgetreten ist.
VGW-151/079/9667/2024 v. 19.01.2026

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Einwanderungsrecht und Fremdenwesen: Zur Frage, ob ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das für die Geltendmachung einer Altersrente vorgesehene Alter erreicht hat und seine Erwerbstätigkeit dort mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt hat, darüber hinaus noch einen dreijährigen (lediglich) faktischen Aufenthalt im Mitgliedstaat nachweisen muss oder dieser Aufenthalt den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG (Art 7 Abs. 1 lit b der Richtlinie 2004/38/EG) oder sogar jenen nach § 51 Abs. 1 Z 1 NAG (Art 7 Abs. 1 lit a der RL 2004/38/EG) entsprechen muss, um zum Erwerb des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts zu führen.
VGW-151/080/3511/2025 v. 19.01.2026

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