Verwaltungsgericht Wien

151: Einwanderungsrecht und Fremdenwesen 2026

Einwanderungsrecht und Fremdenwesen: Zur Frage, ob ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das für die Geltendmachung einer Altersrente vorgesehene Alter erreicht hat und seine Erwerbstätigkeit dort mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt hat, darüber hinaus noch einen dreijährigen (lediglich) faktischen Aufenthalt im Mitgliedstaat nachweisen muss oder dieser Aufenthalt den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG (Art 7 Abs. 1 lit b der Richtlinie 2004/38/EG) oder sogar jenen nach § 51 Abs. 1 Z 1 NAG (Art 7 Abs. 1 lit a der RL 2004/38/EG) entsprechen muss, um zum Erwerb des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts zu führen.
VGW-151/080/3511/2025 v. 19.01.2026

PDF Download (55.8 KB)