Vergaberecht: Die Bestattung Wien GmbH ist keine Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 und fällt nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018. Soweit die Bestattung Wien GmbH Leistungen des Bestattergewerbes erbringt, handelt es sich dabei um Aufgaben im Allgemeininteresse, deren Erbringung besonderer Zweck der Gründung der Bestattung Wien GmbH im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 ist und die nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018 fallen. Allerdings steht die Bestattung Wien GmbH bei der Erbringung dieser Leistungen im Wettbewerb mit anderen Bestattungsunternehmen und erbringt diese Leistungen in gewerblicher Art. Die anderen Tätigkeiten der Bestattung Wien GmbH, das sind der Betrieb eines Bestattungsmuseums und Social Media Beratung für Bestattungsunternehmen, stellen keine im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, zu deren besonderen Zweck die Bestattung Wien GmbH gegründet worden ist, dar und vermitteln der Bestattung Wien GmbH daher ebenfalls nicht die Eigenschaft eines öffentlichen Auftraggebers.
VGW-123/077/5299/2026/E v. 21.04.2026