Verwaltungsgericht Wien

122: Anlagenrecht 2019

Betriebsanlagenrecht: § 79 GewO 1994: Eingriff in das Wesen einer Betriebsanlage durch Vorschreibung einer weiteren Auflage, mit welcher die Hauptbetriebszeit eines Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses einschränkt wurde. 
VGW-122/043/8961/2019 vom 27.11.2019

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Betriebsanlagenrecht: Zur Anzeigepflicht des § 81 Abs. 2 Z 7 iVm Abs. 3 GewO 1994 für nachbarneutrale Änderungen.
VGW-122/043/6978/2019, VGW-122/V/043/6979/2019 vom 18.11.2019

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Betriebsanlagenrecht: Der Wortlaut der Bestimmung des § 356 Abs. 3 GewO setzt voraus, dass die Parteistellung notwendigerweise „im Verfahren nach Abs. 1 aufrecht geblieben ist“ – von Vornhinein also eine nicht nur auf die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung der Betriebsanlage – beschränkte Parteistellung bestanden hat.
VGW-122/008/387/2019 vom 30.10.2019

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VfGH v. 8.6.2020, E 4548/2019; Ablehnung


Betriebsanlagenrecht: Zum Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 und der Auswahl der Messpunkte zur Lärmbeurteilung durch den Sachverständigen. 
VGW-122/008/7979/2017 vom 27.05.2019

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Betriebsanlagenrecht: § 83 GewO 1994: Das Wesen einer Vorkehrung nach § 83 GewO verbietet es, eine solche zum Zweck vorzuschreiben, eine durch den Betrieb der Betriebsanlage bereits vor der Auflassung eingetretene Einwirkung auf die Umwelt nachträglich wieder rückgängig zu machen.
VGW-122/008/9985/2018 vom 12.04.2019

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