Gewerbeordnung: In einer Gesamtbetrachtung belegen das Meisterdiplom und der dieses erläuternde Anhang somit eine erhebliche fachliche Nähe der polnischen Qualifikation zum Handwerk der Maler und Anstreicher. Sie reichen aber nicht für die Feststellung aus, dass die vom Beschwerdeführer konkret absolvierte Prüfung und sein bisheriger Bildungsgang das Ausbildungsziel der österreichischen Meisterprüfung in gleicher Weise verwirklicht haben.
VGW-121/082/6757/2025 v. 13.08.2026
Gewerberecht: Zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit durch einen Asylwerber.
VGW-121/079/10047/2022 v. 30.03.2026