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Informationsfreiheitsgesetz: Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG endet dieser Geheimhaltungstatbestand mit dem Fällen der Entscheidung (vgl. insbesondere „solange“).VGW-113/092/19671/2025 v. 02.01.2026
Revision anhängig