Wiener Bauordnung: Zur Frage, ob für eine Einfriedung des Grundstücks eine Baubewilligung erforderlich ist und zur Angemessenheit der Frist zur Erfüllung eines Beseitigungsauftrages.
VGW-112/037/4567/2026 v. 04.05.2026
Baurecht: Zur Frage, ob das Bauwerk in seinem konkreten Ausbauzustand als „vollendet“ im Sinne des § 74 Abs. 1 BO für Wien anzusehen ist, sodass nach der genannten Gesetzesbestimmung die Baubewilligung nach Ablauf von vier Jahren nach Baubeginn nicht als erloschen anzusehen ist.
VGW-112/107/4301/2025 v. 12.01.2026