Epidemiegesetz: Es ist gesamthaft eine einheitliche Vergütungsentscheidung für den gesamten beantragten Zeitraum zu treffen. Für eine getrennte Entscheidung in der besonders gelagerten Übergangssituation besteht grundsätzlich keine Grundlage.
VGW-109/007/12654/2023 v. 30.04.2025