Wiener Baumschutzgesetz: Wenn daher, wie im gegenständlichen Fall der Vorschreibung einer Ersatzpflanzung, wie vom Gesetz verlangt ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt gesetzt werden soll, kommt ein Bescheid, mit dem darüber abgesprochen werden soll, ob ein Recht bzw. eine Rechtspflicht besteht oder nicht, nicht in Betracht.
VGW-107/053/812/2025 v. 26.01.2026