Wiener Krankenanstaltsgesetz: Auch eine verfassungskonforme Interpretation von § 4 ÖSG VO 2024 gebietet eine Auslegung dahingehend, dass nur öffentlich finanzierte Großgeräte geregelt und somit jene Großgeräte nicht in der ÖSG VO 2024 geregelt sind, für deren Inanspruchnahme von den Sozialversicherungsträgern kein Kostenersatz an Versicherte geleistet wird.
VGW-106/049/2701/2026 v. 20.07.2026
Wiener Krankenanstaltsgesetz: Zu Fragen der Parteistellung im Zusammenhang damit, dass § 5 Abs. 8 Wr. KAG dahingehend geändert wurde, dass nur mehr die betroffenen Sozialversicherungsträger, nicht aber die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer Parteistellung iSd. § 8 AVG hinsichtlich des Bedarfs genießen, und keine Übergangsbestimmungen erlassen wurden.
VGW-106/049/14705/2025 v. 24.03.2026