Ärztegesetz: Da die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, nicht jedoch über Akte schlicht-hoheitlichen Handelns, sofern nicht eine spezifische Zuständigkeit im jeweiligen Materiengesetz eingeräumt wurde, entscheiden – was gegenständlich im ÄrzteG 1998 nicht der Fall ist – besteht keine gesetzliche Grundlage auf derer die Angelobung nach § 88 ÄrzteG 1998 mit Beschwerde angefochten werden könnte.
VGW-106/049/5430/2024 u.a. v. 28.05.2024
Wiener Krankenanstaltengesetz: Zur erforderlichen Mitwirkung sowie der notwendigen Angaben iZm. einer Bedarfsprüfung.
VGW-106/077/10389/2018 v. 20.03.2024