Verfahrensrecht: Das Begehren einer rechtlich
verbindlichen Rechtsauskunft über die zulässigen Livewetten nach § 25 Abs. 1 Z
4 Wiener Wettengesetz stellt eine Interpretation einer Gesetzesbestimmung,
nicht aber das Feststellen des Bestehens eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses
dar.
VGW-104/040/3308/2019 vom 27.09.2019
VwGH v. 27.4.2020, Ra 2019/02/0229; Zurückweisung