Verwaltungsgericht Wien

041: Ausländerbeschäftigungs - und Sozialversicherungsrecht 2016

Sozialversicherungsrecht: Erteilung eines Verbesserungsauftrages durch das Verwaltungsgericht, Einbringen des verbesserten Schriftsatzes innerhalb der Mängelbehebungsfrist bei der belangten Behörde, Weiterleitung des Verbesserungsschriftsatzes an das Verwaltungsgericht als zuständige Einbringungsstelle auf Gefahr des Einschreiters
VGW-041/002/15099/2015 vom 05.12.2016

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Sozialversicherungsrecht: Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, Notwendigkeit einer konkreten Tatanlastung im Spruch der Entscheidung - insbesondere auch in Bezug auf die Tatzeit - innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist
VGW-041/061/8552/2016 vom 08.11.2016

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Ausländerbeschäftigungsrecht: Beschäftigungsbegriff nach § 2 Abs. 2 AuslBG, Ausführungen, wann eine der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfene Beschäftigung vorliegt.
VGW-041/003/3887/2016 vom 04.10.2016

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Ausländerbeschäftigungsrecht: Betriebsübergang, Eintritt eines Arbeitgebers in das Arbeitsverhältnis, Weitergeltung der Beschäftigungsbewilligung
VGW-041/003/3883/2016 vom 20.09.2016

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Ausländerbeschäftigungsrecht: Werklohn als Sicherheitsleistung; keine Schmälerung des als Sicherheitsleistung gem. § 7m Abs. 3 und 4 AVRAG zu erlegenden Werklohns durch eine Gegenforderung
VGW- 041/070/4289/2016 vom 19.09.2016

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Arbeitskräfteüberlassung: Voraussetzungen einer zulässigen Sicherheitsleistung nach § 7m Abs. 3 AVRAG, Anwendungsbereich des EU-Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, Rechtshilfeübereinkommens mit Ungarn
VGW-041/006/3514/2016 vom 12.09.2016

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Sozialversicherungsrecht: Abgrenzung Dienstvertrag – Werkvertrag - freier Dienstvertrag, Beurteilung einer Leistungsbeziehung zwischen den Vertragspartnern
VGW-041/063/7815/2015 vom 08.08.2016

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Ausländerbeschäftigungsrecht: Bei der gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG zu ahndenden Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft und bei der gemäß § 28 Abs. 1 Z. 5 AuslBG zu ahndenden Beschäftigung eines Ausländers (mit unbeschränkten Arbeitsmarktzugang) ohne Freizügigkeitsbestätigung handelt es sich um zwei verschiedene Taten, die nicht ausgewechselt werden dürfen.
VGW-041/036/4658/2016 vom 18.07.2016

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Ausländerbeschäftigungsrecht: In jenem Unternehmensteil, der für den Bedarf, die Planung sowie den Einsatz der Mitarbeiter zuständig ist, ist ein besonderes Augenmerk auf die Sicherstellung der Anmeldung zur Sozialversicherung zu legen. Dabei sind bei den als besonders anfällig identifizierten Schnittstellen nachweislich geeignete Kontrollmaßnahmen einzuführen, welche laufend auf Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sind.
VGW-041/073/9358/2015 vom 13.05.2016

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Sozialversicherungsrecht: Mit dem jeweiligen Ende einer (unterentlohnten) Beschäftigung endet die strafbare Handlung gemäß § 7i Abs. 3 AVRAG und beginnt gleichzeitig die Frist für die Verfolgungsverjährung (und nicht erst mit der erfolgten Lohnnachzahlung).
VGW-041/036/2902/2016 vom 11.05.2016

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Ausländerbeschäftigungsrecht: Sicherheitsleistung; Ein Unternehmenssitz im Ausland bedeutet nicht schlechterdings, dass dadurch die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert ist.
VGW-041/083/13900/2015 vom 11.04.2016

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Sozialversicherungsrecht: Die Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen gem. § 7g Abs. 2 AVRAG stellt,  dem Wortlaut der Strafbestimmung des § 7i Abs. 1 AVRAG folgend, nur eine einzige Verwaltungsübertretung dar (und nicht etwa mehrere zu kumulierende).
VGW-041/070/279/2016 vom 08.04.2016

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Ausländerbeschäftigungsrecht:  Dem Gesetz kann nicht unterstellt werden, dass für Zeiträume, in denen die Unterentlohnung an sich bereits verjährt ist, das Fehlen von Unterlagen noch strafbar sein soll
VGW-041/068/548/2016 vom 15.03.2016


Ausländerbeschäftigungsrecht: Ermahnung, Ermessensentscheidung, spezialpräventive Prognose, Verböserungsverbot, Verbot der reformatio in peius
VGW-041/036/846/2016 vom 09.03.2016

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Ausländerbeschäftigungsrecht: Strafhöhe Erhöhung, Beschwerde einer Amtspartei, Verböserung, reformatio in peius, falscher Strafsatz
VGW-041/036/12216/2015 vom 27.01.2016

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