Baurecht: Eine „Nutzung“ iSd. § 119 Abs. 2a lit. a BO für Wien erfordert nach dem Wortlaut nicht unbedingt die ununterbrochene, lückenlose Vermietung, da bereits durch das zwischenzeitliche Bereithalten einer Wohnung für die kurzfristige Beherbergung von Touristen und anderen Gästen in tatsächlichen Kurzzeitvermietungslücken diese anders als unmittelbar für Wohnzwecke verwendet und dadurch bewilligungswidrig benützt wird.
VGW-011/099/12169/2025 v. 23.10.2025