Verfahrensrecht: Liegt kein auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubs gerichteter Antrag vor, sondern vielmehr ein solcher auf Bewilligung einer Ratenzahlung (Teilzahlung), so darf die Behörde nur über die Ansuchen auf Ratenzahlung absprechen. Hat die belangte Behörde dem Antrag eine Deutung gegeben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht gedeckt war, ist der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.
VGW-011/V/017/10304/2023 vom 10.08.2023
Baurecht: Zur Einstellung des Verfahrens wegen mangelndem Verschulden.
VGW-011/055/9723/2022/E vom 11.01.2023
Baurecht: Zur Aufhebung des Straferkenntnisses, da auf Grund der ordnungsgemäßen Bestellung einer Bauführerin und einer baurechtlichen Geschäftsführerin offenkundig ist, dass die beschwerdeführenden Parteien die ihnen von der belangten Behörde vorgeworfene Tat nicht begangen haben.
VGW-011/104/8858/2022 vom 02.01.2023