Wiener Tierhaltegesetz: Der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs 6 TierhalteG iVm § 39a BBG iVm § 1 Abs. 2 BBG bezieht sich nur auf die dort genannten Personen, nämlich auf Menschen mit Behinderung.
VGW-001/101/7043/2025 v. 11.3.2026
Veranstaltungsrecht: Ist bei einer sportlichen Veranstaltung (Fußball-Länderspiele der österreichischen Nationalmannschaft) den Zusehern der Einsatz pyrotechnischer Gegenstände vertraglich verboten, ist der Veranstalter der sportlichen Veranstaltung nicht auch Veranstalter für Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen eingesetzt werden und somit für diese auch nicht anmeldepflichtig iSd Wiener Veranstaltungsgesetzes.
VGW-001/093/15609/2024 v. 27.2.2026