Verwaltungsgericht Wien

Kompetenzen und Zuständigkeiten - Verwaltungsgericht Wien

Das Verwaltungsgericht erkennt über Bescheid-, und Maßnahmenbeschwerden. Weiters hat das Verwaltungsgericht im Falle der Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde ("Verletzung der Entscheidungspflicht") über Säumnisbeschwerden zu erkennen. Zudem können sich für das Verwaltungsgericht durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten zur Entscheidung ergeben: für schlicht-hoheitliches Handeln, in Vergabeangelegenheiten und Dienstrechtsstreitigkeiten.

Das Verwaltungsgericht Wien prüft die in Beschwerde gezogenen Entscheidungen beziehungsweise Handlungen der Verwaltungsbehörden auf ihre "Rechtswidrigkeit" hin. Das heißt etwa in Bezug auf die häufigsten Fälle der Bescheidbeschwerden, dass das Verwaltungsgericht zu prüfen hat, ob - im Rahmen des vorgegebenen Prüfumfanges - all jene Vorschriften, die dem Bescheid zugrunde liegen, eingehalten wurden.

Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien ergehen grundsätzlich "in der Sache selbst" und werden im Namen der Republik verkündet sowie ausgefertigt.

Sachliche Zuständigkeit

Das Verwaltungsgericht Wien ist ein Landesverwaltungsgericht und als solches für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes fallen. Weiters ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien von der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ("Justiz") abzugrenzen: Das Verwaltungsgericht Wien ist etwa nicht zuständig, wenn der Gesetzgeber einen Instanzenzug von einer Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte eingerichtet hat.

Das Verwaltungsgericht Wien ist daher "der Sache nach" für folgende Beschwerdeangelegenheiten zuständig:

  1. Für Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wie zum Beispiel: Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechtes, des Gewerberechtes, des Kraftfahrrechtes, des Führerscheinrechtes usw.
  2. Für Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden wie zum Beispiel: Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung, des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (z.B. Angelegenheiten des Veranstaltungswesens, Vorschreibung der Abschleppkosten nach der StVO et cetera) und eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers (z.B. Ärztekammer für Wien) oder wenn aufgrund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammer) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind.
  3. Für den Vollziehungsbereich des Landes Wien wie zum Beispiel: Angelegenheiten des Baurechtes, des Staatsbürgerschaftsrechtes, des Dienst- und Disziplinarrechtes der Wiener Gemeindebediensteten, des Vergaberechtes des Landes respektive der Gemeinde Wien usw.
  4. Wenn "nichtstaatliche" Organe (z.B. Organe der Gemeinde oder der sonstigen Selbstverwaltung im übertragenen Wirkungsbereich; Körperschaften, Stiftungen, Fonds, Anstalten öffentlichen Rechts sowie Beliehene) in mittelbarer Bundesverwaltung oder in der Landesverwaltung eingebunden werden.

Örtliche Zuständigkeit

Bei Bescheidbeschwerden und bei Geltendmachung der diesbezüglichen Entscheidungspflicht richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen der § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 1, Z 2 und Z 3 AVG:

  • bei unbeweglichem Gut: wenn das Gut in Wien liegt,
  • bei dem Betrieb eines Unternehmens oder sonstigen dauernden Tätigkeit: wenn das Unternehmen oder die sonstige dauerende Tätigkeit in Wien betrieben oder ausgeübt wird oder werden soll,
  • in sonstigen Sachen: wenn der Hauptwohnsitz bzw. Sitz/Aufenthalt der Beteiligten in Wien ist.

In Verwaltungsstrafsachen ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig, wenn der Sitz der Behörde, die den Strafbescheid erlassen beziehungsweise nicht erlassen hat, in Wien ist.

Bei Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerden) ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig, wenn diese Akte in Wien ausgeübt wurden beziehungsweise mit ihrer Ausübung in Wien begonnen wurde (§ 3 Abs 2 Z 2 VwGVG).

Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht Wien in all jenen Fällen zuständig, in denen sich die Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 VwGVG nicht bestimmen lässt, sofern die Rechtssache in die sachliche Zuständigkeit eines anderen Landesverwaltungsgerichtes fällt.