Verwaltungsgericht Wien

Stadt Wien - Wiener Wohnen, "Rahmenvertrag für Beschichtungsarbeiten in den Objekten der Stadt Wien - Wiener Wohnen", Ausschreibungsnummer: AVAAG\WW AW RA-BT\BESCHICHT2023-SR-V01, Lose 21, 23, 25, 26, 28, 30, 37, 39, 40, 42 und 47

  • Geschäftszahl:  VGW-123/072/3790/2024
  • Vergabeverfahren:  "Rahmenvertrag für Beschichtungsarbeiten in den Objekten der Stadt Wien - Wiener Wohnen", Ausschreibungsnummer: AVAAG\WW AW RA-BT\BESCHICHT2023-SR-V01, Lose 21, 23, 25, 26, 28, 30, 37, 39, 40, 42 und 47
  • Auftraggeberin bzw. Auftraggeber:  Stadt Wien - Wiener Wohnen
  • Bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung:  Zuschlagsentscheidung vom 06.03.2024
  • Datum der Bekanntmachung:  15.03.2024



Verlust der Parteistellung im Nichtigerklärungsverfahren - Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen beziehungsweise Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens.

Sie verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen 10 Tagen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.

Davon ausgenommen sind Bieterinnen und Bieter, die in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommen sind. Sie können ihre Parteistellung nicht verlieren.

Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.


Hinweis: Die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens, der Auftraggeberin beziehungsweise des Auftraggebers sowie die bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung basieren auf den Angaben der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers (§ 25 Abs. 3 § 21 Abs. 3 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2020 - WVRG 2020).