Gemäß § 15 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014) sind für Anträge an das Verwaltungsgericht Wien (Nichtigerklärung, Feststellung, einstweilige Verfügung) Pauschalgebühren zu entrichten. Die Pauschalgebühren sind mit der Antragstellung beizubringen.
Zahlungsarten
Zahlschein, Überweisung, Barzahlung/Bankomat/Kreditkarte bei allen Stadtkassen der Stadt Wien
Zahlungsort
Alle Bankinstitute (inklusive Online-Banking) und alle Stadtkassen der Stadt Wien
Folgende Angaben sind bei jeder Zahlung verpflichtend anzuführen
Mit der Antragstellung bzw. nach erfolgter Zahlung ist der Zahlungsbeleg (z.B. Einzahlungsbeleg der Stadtkasse, Buchungszeile im Kontoauszug) unverzüglich an das Verwaltungsgericht Wien zu übermitteln. Als Zahlungsnachweis bei Zahlscheinzahlung und Online-Banking gilt nur die Buchungszeile im Kontoauszug.
Hinweis: Wird ein Antrag gemäß § 20, 28
oder 33 Abs. 1 und 2 WVRG 2014 trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß
vergebührt, ist der Antrag unzulässig (§§ 23 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 3, 35 Abs. 3 Z
3 WVRG 2014).
Gebühren, die je nach Art des durchgeführten Vergabeverfahrens zu entrichten sind
Anträge gemäß § 28 WVRG 2014 (einstweilige Verfügungen)
Für Anträge gemäß § 28 beträgt die Gebühr die Hälfte des ausgewiesenen Gebührensatzes (§ 15 Abs. 3 WVRG 2014).
Folgeverfahren
Hat derselbe Antragsteller das Verwaltungsgericht Wien im selben Vergabeverfahren bereits einmal mit einem Antrag auf Nichtigerklärung oder auf Feststellung befasst, so beträgt die Gebühr jedes folgenden Antrages auf Nichtigerklärung oder auf Feststellung 80 Prozent des ausgewiesenen Gebührensatzes (§ 15 Abs. 4 WVRG 2014).
Los
Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 oder 180 des Bundesvergabegesetz 2006 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich (§ 12 Abs. 3 oder § 180 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006) zu entrichten (§ 15 Abs. 5 WVRG 2014).