Wiener Mindestsicherungsgesetz: Die Annahme, dass der Nachzahlungsbetrag schon mit der „Vermischung“ mit dem vorhandenen Guthaben auf dem Girokonto oder mit dem nächsten Umsatz nach der Gutschrift (der Familienbeihilfennachzahlung) seine Abgrenzbarkeit verliert, würde dem offenbaren Zweck des § 12a WMG zuwiderlaufen.
VGW-242/002/10340/2024/VOR v. 21.10.2024