Wiener Mindestsicherungsgesetz: Die Annahme, dass der Nachzahlungsbetrag schon mit der „Vermischung“ mit dem vorhandenen Guthaben auf dem Girokonto oder mit dem nächsten Umsatz nach der Gutschrift (der Familienbeihilfennachzahlung) seine Abgrenzbarkeit verliert, würde dem offenbaren Zweck des § 12a WMG zuwiderlaufen.
VGW-242/002/10340/2024/VOR v. 21.10.2024
Wiener Mindestsicherungsgesetz: Der Wiener Landesgesetzgeber hat im Wiener Mindestsicherungsgesetz die Grundsatzregelung des § 4 Abs. 1 Sozialhilfe-GG, wonach Leistungen der Mindestsicherung nur dauerhaft niedergelassenen Fremde zu gewähren sind, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, derart umgesetzt, dass explizit auf den Umstand der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ abgestellt wird.
VGW-242/081/6587/2024/VOR v. 24.05.2024
VfGH v. 11.3.2025, E 2690/2024; Aufhebung