Verwaltungsgericht Wien

106: Gesundheitsrecht 2024

Wiener Krankenanstaltengesetz: Eine unwesentliche und daher bloß anzeigepflichtige räumliche Veränderung liegt nur dann vor, wenn am Standort Flächen vergrößert oder verkleinert werden, ohne dass damit gleich wesentliche Änderungen in Leistungsangebot oder apparativer Ausstattung verbunden sind, also etwa die Erweiterung einer Anstaltsküche und dergleichen.
VGW-106/V/077/7213/2024 v. 08.11.2024

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Ärztegesetz: Da die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, nicht jedoch über Akte schlicht-hoheitlichen Handelns, sofern nicht eine spezifische Zuständigkeit im jeweiligen Materiengesetz eingeräumt wurde, entscheiden – was gegenständlich im ÄrzteG 1998 nicht der Fall ist – besteht keine gesetzliche Grundlage auf derer die Angelobung nach § 88 ÄrzteG 1998 mit Beschwerde angefochten werden könnte.
VGW-106/049/5430/2024 u.a. v. 28.05.2024

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Wiener Krankenanstaltengesetz: Zur erforderlichen Mitwirkung sowie der notwendigen Angaben iZm. einer Bedarfsprüfung.
VGW-106/077/10389/2018 v. 20.03.2024

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