Verwaltungsgericht Wien

Wiener Netze GmbH, "Lieferung und Montagen von Kabelgarnituren in den Spannungsebenen 1 kV-110 kV und Fernmeldekabelnetz der Wiener Netze GmbH, Los 4"

  • Geschäftszahl:  VGW/123/077/10030/2022
  • Vergabeverfahren:  "Lieferung und Montagen von Kabelgarnituren in den Spannungsebenen 1 kV-110 kV und Fernmeldekabelnetz der Wiener Netze GmbH, Los 4"
  • Auftraggeberin bzw. Auftraggeber:  Wiener Netze GmbH
  • Bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung:  Zuschlagsentscheidung
  • Datum der Bekanntmachung:  16.08.2022



Verlust der Parteistellung im Nichtigerklärungsverfahren - Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen beziehungsweise Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens.

Sie verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.

Davon ausgenommen sind Bieterinnen und Bieter, die in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommen sind. Sie können ihre Parteistellung nicht verlieren.

Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.


Hinweis: Die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens, der Auftraggeberin beziehungsweise des Auftraggebers sowie die bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung basieren auf den Angaben der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers (§ 25 Abs. 3 § 21 Abs. 3 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2020 - WVRG 2020).