Die Maßnahmen zur Eindämmung des „Coronavirus“ haben auch auf den Dienstbetrieb des Verwaltungsgerichtes Wien Auswirkungen.
Im Zuge des Parteienverkehrs im Gerichtsbereich (zB mündliche Verhandlungen, Akteneinsichten) ist gemäß § 3 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 3 Z 1 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV, BGBl. II Nr. 156/2022, eine FFP2-Maske zu tragen.
Ausnahmen von der Tragepflicht einer (FFP2-)Maske (zB Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann) sind in § 9 2. COVID-19-BMV geregelt. Das Vorliegen eines Ausnahmegrundes ist gegenüber dem Verwaltungsgericht Wien gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 2. COVID-19-BMV glaubhaft zu machen. Bestätigungen, wonach es jemand gesundheitlich nicht zugemutet werden kann, eine (FFP2-)Maske zu tragen, werden daher nur akzeptiert, wenn sie gemäß § 10 Abs. 2 2. COVID-19-BMV von „einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt“ ausgestellt sind.